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News / Aktuelles
Vorschriften für Kranarbeiten
Kranverordnung
Die Anforderungen an die Kranführerausbildung sowie die Prüfung wurden neu geregelt. Die Ausweispflicht wird in folgende Kategorien eingeteilt:
Fahrzeugkrane „Kategorie A“: Autokrane, Mobilkrane, Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m.
Turmdrehkrane „Kategorie B“: Turmdrehkrane wie Obendreher-, Untendreher- und Wippkrane.
Übergangsbestimmungen: Für Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400 000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m gelten die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2010.
Die Änderungen tragen den heutigen Kriterien der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz Rechnung. Für Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von höchstens 400 000 Nm und einer Auslegerlänge von höchstens 22 m gilt keine Ausweispflicht. Der Arbeitgeber ist gemäss Unfallversicherungsgesetz vom 20.03.1981 jedoch verpflichtet, seine Mitarbeiter über auftretende Gefahren zu informieren und sie auszubilden.
Unsere Kranführer, Chauffeure sind seit dem Januar 2009 im Besitz des Kranführerausweis Kategorie "A"